Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 85 Anhörung
Stand: 26.08.2026
Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 85 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 07.03.2012 – 3d A 317/11.ODisziplinarrecht: Streikteilnahme einer beamteten Lehrkraft; Reichweite des verfassungsrechtlichen Beamtenstreikverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.